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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) Photographie-Art
I. Allgemeines
1.
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart,
wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen,
die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden
nur anerkannt wenn eine schriftliche Bestätigung
vorliegt.
2.
Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle
vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos, Dateien usw.)
II. Urheberrecht
1.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt.
3.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten
bedarf der besonderen Vereinbarung.
4.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat
kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich
abgedungen.
6.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als
Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen
zum Schadensersatz.
7.
Die Negative bzw. Originaldateien verbleiben beim Fotografen.
Eine Herausgabe der Negative oder Originaldateien an
den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
8.
Während eines Fototermins ist das Fotografieren
durch Gäste des Auftraggebers oder Mitbewerber
nicht gestattet.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer
aus.
2.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne
Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug,
wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens
30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.
Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung
zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder
gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die
er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf
wenn nichts anderes vereinbart wurde nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem
Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen,
digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht
auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche
(etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene
Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber
gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer
versichert sein.
2.
Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig.
Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
aufbewahrte Negative nach fünf Jahren seit Beendigung
des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt
er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum
Kauf an.
3.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit
und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern
und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
5.
Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen
können sich Farbdifferenzen gegenüber der
Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein
Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch
nicht berechtigt.
6.
Fingerabdrücke sind kein Reklamationsgrund. Sollten
Schäden oder Fingerabdrücke an den Bildern
sichtbar sein, sind die entsprechenden Abzüge sofort
bei der Übergabe nach sofortiger Begutachtung des
gelieferten Materials zu reklamieren. Spätere Reklamationen
können nicht akzeptiert werden.
V. Nebenpflichten
1.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens
nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche
nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart
wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Nach Ablauf der Auswahlfrist Für verlorene oder
beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten
hat, Bezahlung verlangen.
2.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder
aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach
Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb
eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug,
kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1
(in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf
Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für
jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro
für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3.
Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 12 Tagen wieder
beim Fotografen eingehen, gelten als komplett abgenommen
und werden in der Standartgröße 13 x 18 cm
komplett in Rechnung gestellt, nach der zum diesem Zeitpunkt
gültigen Preisliste.
4.
Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten,
so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern
ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist
ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden-
oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann
der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
5.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt
worden sind. Die Bestätigung muss in schriftlicher
Form vorliegen, hierzu genügen E-Mail oder Brief.Der
Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.
Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per
Einschreiben) anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages
durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung
fällig und ist von ihm zu zahlen. Die ersparten
Aufwendungen können pauschal mit 20% in Abzug gebracht
werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der Gegenbeweis
abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen erspart
hat.
VII. Datenschutz
1.
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene
Daten des Auftraggebers können gespeichert werden.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
zu behandeln und diese nicht an dritte weiter zu geben.
VIII. Digitale Fotografie
1.
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung
der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
2.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet
nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen
wurde.
3.
Für die Datenspeicherung verwenden wir Disketten,
DVD+/-R oder CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers
als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden,
die durch das Übertragen von uns gelieferter Daten
in einem Computer entstehen, leisten wir keinen Ersatz.
4.
Bei eingesendeten Daten des Auftraggebers geht der Fotograf
davon aus, dass der Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte
an dem zugesandten Material besitzt. Hierdurch entstandene
Ansprüche dritter hat der Auftraggeber zu verantworten.
IX. Bildbearbeitung
1.
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und
ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses
mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten
Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber
im Sinne des §8UrhG.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name
des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder
Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe
auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt
ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1.
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM
oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
2.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet
und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten,
die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet
sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
3.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt
hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
4.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger,
Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
5.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen
verändert werden.
7.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber;
die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer
bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mönchengladbach
(der Sitz des Fotografen).
1.
November 2005
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